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Beschluss vom 16. Juni 2026BEK 2026 45MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungskreis Altendorf Lachen,Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,betreffendSchKG-Beschwerde(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin der March vom 17. März 2026, APD 2025 26);-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 3. Dezember 2025 stellte der Betreibungskreis Altendorf Lachen in der Pfändungsgruppe-Nr. xx/Betreibung Nr. yy gegenüber dem Schuldner zusammenfassend fest, nach einvernehmlicher Pfändung von 666 Namenaktien bis zum Betrag von Fr. 46’000.00 seien nach gestelltem Verwertungsbegehren keine Aufschubszahlungen geleistet worden, und verfügte, dem Ersuchen um Nichtdurchführung der Verwertung nicht stattzugegeben (Vi-act. 1/1). Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde und beantragte, die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, eventualiter die Verwertung der Aktien auf unbestimmte Zeit zu verschieben (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. März 2026 ab. Dagegen erhob der Schuldner beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er verlangt die vorinstanzlichen Anträge wiederholend, den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben, wobei er das Eventualbegehren um Verschiebung auf zwölf Monate beschränkt (KG-act. 6). Der Betreibungskreis beantragt, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer nahm zur Beschwerdeantwort nochmals Stellung (KG-act. 10). Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 11). Der Betreibungskreis liess sich nicht mehr vernehmen.2.Das Betreibungsamt schätzt die gepfändeten Gegenstände im Rahmen der Pfändung (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungskreis Altendorf Lachen,Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde